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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand 01.04.2007

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und  dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt.

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung einer Bestellung oder durch Ausführung der bestellten Lieferung zustande.

3. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden bzw. beizubringenden  Unterlagen, Druckvorlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder unvollständig seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Besteller in Annahmeverzug. Die Abnahme der Ware stellt eine Hauptpflicht für den Käufer dar.

4. Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wie behalten uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor, die wir entsprechend berechnen.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

Soweit für die Produktion Werkzeuge hergestellt werden müssen, die auf Zeichnungen und technische Spezifikationen des Bestellers zurückgehen, so entstehen zugunsten des Bestellers keinerlei Rechte an den hergestellten Werkzeugen.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

5. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, Vertragserfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, im Falle einer Vertragsaufhebung 10% des Netto- Verkaufspreises (bezogen auf die Mindestabnahmemenge) für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Unsere Angaben über Maße und Gewicht von Transport- und Verpackungsmittel werden nach besten Gewissen gemacht. Eine Gewähr für die genaue Einhaltung wird damit nicht übernommen. Porto- und Verpackungsspesen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.  Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige anzunehmen. Ist nicht ausdrücklich eine Anlieferung durch uns vereinbart, so erfolgt die Übergabe am Sitz des jeweils beauftragten Werkes von ROFRA

Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Annahme auf vorhandene Fehler zu überprüfen.

Kommt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

8. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

9. Gewährleistung

Unsere Produktqualität entspricht den Vorgaben aktuell gültiger Fehlerbewertungslisten des Editio Cantor Verlages. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gelieferte Ware mit einem Anteil fehlerhafter Einheiten versehen sein kann. Mit Auslösung der Bestellung erklärt sich der Kunde mit den Grenzwerten für den Anteil fehlerhafter Einheiten einverstanden und nimmt die Ware, sofern die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden, an. Ein Mangel der von uns gelieferten Ware liegt vor, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine solche nicht vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn sich die Ware nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung stellt keinen Mangel dar.

Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und uns über eventuell vorhandene Mängel zu unterrichten. Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Ablieferung geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gilt daneben § 377 HGB.

Soweit ein Mangel eines Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Sofern die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlschlägt, uns unzumutbar ist, von uns verweigert wird oder eine vom Besteller gesetzte mindestens dreiwöchige Frist abgelaufen ist, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen des Mangels gegen uns bestehen nur im Rahmen der nachfolgenden Haftungsregelungen.

Der Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Gewährleistungsfrist für Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt und Minderung beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. [Die Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen des Mangels beträgt, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, zwei Jahre, im übrigen ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.] Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.

10. Haftung für Pflichtverletzungen

Bei vertraglichen Pflichtverletzungen, mit Ausnahme mangelhaft gelieferter Ware, kann der Besteller vom Vertrag erst zurücktreten und Schadensersatz verlangen, wenn eine uns von ihm zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung gesetzte angemessene Frist, mindestens jedoch zwei Wochen, abgelaufen ist, ohne dass die Leistung von uns vertragsgemäß erbracht wurde.

Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt.

Soweit wir wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht oder wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für einen entstandenen Schaden haften, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, höchstens auf die Ersatzleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Soweit unsere Betriebshaftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir maximal bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Durch diese Regelungen werden die gesetzlichen Beweislastregeln nicht berührt.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Gerät der Besteller mit der Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise in Verzug sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe sowie die Rücksendung der Liefergegenstände, soweit sich diese noch im Besitz des Bestellers befinden, zu verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Liefergegenstände zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jederzeit zu ermöglichen.

Der Besteller ist darüber hinaus berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers in ein Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit der Zurücknahme der Liefergegenstände verbunden sind, trägt der Besteller.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.

12. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind, vorbehaltlich anderweitiger Abreden, bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen und innerhalb von 14 Tagen mit 2 %Skonto  ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Reglungen. Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen von 10% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, dass wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können.

Der Besteller kann mit eigenen Forderungen gegenüber unseren Forderungen nur aufrechnen, wenn diese von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

14. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Cursdorf im März 2007

 

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